6.3. Der Kläger erzielt (vermutungsweise, was aber letztlich offenbleiben kann) kein (tatsächliches) Einkommen, um für Prozesskosten aufzukommen. Mangels eines Einkommens ist sodann davon auszugehen, dass der Kläger die Hypotheken auf den beiden in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaften nicht zur Prozessfinanzierung erhöhen kann. Betreffend die Liegenschaft "[…]" (Wohnhaus und Wiesland) ergibt sich aus der Regelung des Güterrechts (Ziff. 7 der genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen) im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 16. Juli 2019 (Gesuchsbeilage 2) aber, dass die Parteien den Verkauf der - 15 -