ist vorliegend nicht von einer "natürlichen Vermutung weiterbestehender Mittellosigkeit" auszugehen und ist deshalb nicht von einer vertieften Prüfung des neuen Gesuchs abzusehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.166 vom 8. November 2023 E. 6.3.2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit.