6.2. Vor dem Hintergrund, dass die URP-Verfügung vom 29. Februar 2024 keine Begründung enthält (sodass nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Überlegungen der Kläger von der Vorinstanz letztlich als prozessual bedürftig erachtet wurde) und mit Blick auf das Scheidungsurteil vom 16. Juli 2019 (vgl. E. 6.3 unten) ist vorliegend nicht von einer "natürlichen Vermutung weiterbestehender Mittellosigkeit" auszugehen und ist deshalb nicht von einer vertieften Prüfung des neuen Gesuchs abzusehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.166 vom 8. November 2023 E. 6.3.2).