6. 6.1. Die Vorinstanz hatte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Seine finanzielle Situation sei unverändert. Er sei arbeitslos bzw. ausgesteuert und verfüge nur über wenige Hundert Franken in bar. Er sei zwar Miteigentümer von zwei Liegenschaf- - 14 - ten (die eine werde von ihm, die andere von der Beklagten bewohnt). Weil er aber kein Einkommen habe, wäre ein Ersuchen um Erhöhung der Hypotheken aussichtslos. Zudem habe er Fr. 50'304.30 Schulden bei seiner Lebenspartnerin (Berufung, S. 18 ff.).