Da die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrunds im Ergebnis zurecht verneint hat und ein solcher auch im jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegt (E. 3.3 oben), bestand weder für die Vorinstanz noch besteht nun für das Obergericht eine Veranlassung, sich mit den finanziellen Verhältnissen der Beklagten auseinander zu setzen. Ob der Kläger, wie die Beklagte in ihrer Berufungsantwort spekuliert, zwischenzeitlich ein Einkommen erzielt, ist für den Verfahrensausgang irrelevant und muss daher nicht weiter abgeklärt werden. 4.4. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Klägers.