Soweit der Kläger meint, die Vorinstanz hätte ihm eine Übergangsfrist für die Anrechnung eines "hypothetischen" Einkommens einräumen müssen, ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden (E. 3.2.3 oben). Da die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrunds im Ergebnis zurecht verneint hat und ein solcher auch im jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegt (E. 3.3 oben), bestand weder für die Vorinstanz noch besteht nun für das Obergericht eine Veranlassung, sich mit den finanziellen Verhältnissen der Beklagten auseinander zu setzen.