davon auszugehen, dass der Kläger in einer Anstellung im mittleren und unteren Kader oder auch ohne Kaderfunktion im Finanzsektor ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'600.00 (bis 31. März 2024) resp. Fr. 7'800.00 (ab 1. April 2024) verdienen kann, mit welchem sein betreibungsrechtliches Existenzminimum selbst bei Bezahlung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil gedeckt ist (E. 4.1 oben;