4.3. Nach eigenen Angaben hat der Kläger ab September 2019 bei der P._____ monatlich netto rund Fr. 20'000.00 verdient (act. 51). Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, dass der Kläger nach der Scheidung mehr verdient habe als gemäss Scheidungsurteil, so dass es ihm "bei genügenden Suchbemühungen" möglich sein müsste, zumindest Fr. 11'998.00 gemäss Scheidungsurteil zu verdienen (E. 2.2.1 oben). Vorliegend ist jedenfalls - 13 -