Dies mag zutreffen; allerdings ist der Beklagten darin beizupflichten, dass – bis auf die Bewerbungen bei der E._____ und bei F._____ (E. 4.2.1 oben) – nicht ersichtlich ist, wo dem diesbezüglich beweisbelasteten Kläger ein solch grosser Bewerbungsaufwand entstanden sein soll. Bereits die Vorinstanz hat den Kläger sodann darauf hingewiesen, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht zwingend nur mit einer Stelle im oberen Kader nachkommen kann, sondern auch mit einem tieferen Einkommen als gemäss Scheidungsurteil (Fr. 11'998.00); zu dieser stimmigen Feststellung hat sich der Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort geäussert resp. Gegenteiliges hat er nicht substantiiert behauptet.