4.2.5. Der Kläger räumte ein, dass eine grosse Anzahl seiner Bewerbungen jedenfalls in einer ersten Phase Stellen im oberen Kader betroffen habe. Als Begründung für die (geringe) Anzahl der Bewerbungen gab er an, der Bewerbungsaufwand für solche Stellen sei deutlich höher. Dies mag zutreffen; allerdings ist der Beklagten darin beizupflichten, dass – bis auf die Bewerbungen bei der E._____ und bei F._____ (E. 4.2.1 oben) – nicht ersichtlich ist, wo dem diesbezüglich beweisbelasteten Kläger ein solch grosser Bewerbungsaufwand entstanden sein soll.