Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Obergerichts Zürich LZ150009 vom 10. November 2015 (E. 4.4.2). Vorliegend stehen zwar keine Kinderalimente zur Debatte; allerdings verschlechtern sich durch den Wegfall des Einkommens des Klägers die finanziellen Verhältnisse der Parteien insgesamt massiv. Zudem wird, wie zu zeigen sein wird (E. 4.3 unten), vom Kläger keine Erwerbstätigkeit im Tieflohnbereich erwartet.