Dazu kommt, dass entgegen der Meinung des Klägers der Zivilrichter an die sozialversicherungsrechtliche Einschätzung, ob Arbeitssuchbemühungen genügend oder ungenügend sind, nicht gebunden ist. Zahlt die Arbeitslosenkasse (wie offensichtlich vorliegend) ungeschmälerte Taggelder aus (d.h. wurden keine Einstelltage verfügt), stellt dies grundsätzlich nur ein Indiz dafür dar, dass eine Partei tatsächlich und unfreiwillig arbeitslos ist und sich persönlich um Arbeit bemüht (BGE 143 III 617 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2023 vom 24. August 2023 E. 5.1).