4.2.4. Sieben Bewerbungen erweisen sich bereits im Lichte der Ausführungen des Klägers, wonach das RAV im Monatsdurchschnitt "8 bis 12 Bewerbungen" als ausreichend erachtet habe, als ungenügend. Dazu kommt, dass entgegen der Meinung des Klägers der Zivilrichter an die sozialversicherungsrechtliche Einschätzung, ob Arbeitssuchbemühungen genügend oder ungenügend sind, nicht gebunden ist.