Für den August ist von 5 Bewerbungen auszugehen; der weitere Bewerbungsschritt betreffend die Bewerbung bei F._____ (Nr. 6) und die erneut aufgeführte Anmeldung auf der Plattform O._____ (Nr. 7) sind nicht zu berücksichtigen (Berufungsbeilage 7). Der Kläger räumt ein, dass er die Anzahl der Bewerbungen ab Mai "markant" reduziert habe; seine Begründung – er habe sich auf die Stelle der F._____ fokussiert – verfängt nicht und lässt zudem seine Behauptung, im Sommer seien nur sehr wenige Stellen ausgeschrieben gewesen, als unglaubwürdig erscheinen.