die als separate Bewerbungen aufgeführten, weiteren Schritte in laufenden Bewerbungsprozessen (Nr. 2, 5, 10 f. und 13) sind nicht mitzuzählen (Berufungsbeilage 4). Im Juni hat der Kläger 4 Bewerbungen ausgewiesen; die als separate Bewerbungen aufgeführten, weiteren Schritte in laufenden Bewerbungsprozessen (Nr. 1 und 2 [fett], 5) zählen nicht. Auch im Juli können die weiteren Schritte in den laufenden Bewerbungsprozessen (Nr. 2, 3, 7 und 12) nicht berücksichtigt werden; seine Anmeldung auf der Plattform O._____ (Nr. 13) stellt keine ernsthafte Bewerbung dar. Es verbleiben 6 Bewerbungen (Berufungsbeilage 6). Für den August ist von 5 Bewerbungen auszugehen;