für die 2. Hälfte Februar 2024 sind keine Bewerbungen belegt (Berufungsbeilagen 2 ff.). Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die (wohl kaum ernst gemeinte) Bewerbung als "Ferienaushilfe […]" bei N._____ (April: Nr. 9) und die als separate Bewerbungen aufgeführten, weiteren Schritte in laufenden Bewerbungsprozessen (März: Nr. 1; April: Nr. 2, 6, 14, 25 f.) nicht mitzuzählen sind. Für März verbleiben damit 22 und für April 21 Bewerbungen (Berufungsbeilagen 2 f.). Im Mai ist von 9 Bewerbungen auszugehen; die als separate Bewerbungen aufgeführten, weiteren Schritte in laufenden Bewerbungsprozessen (Nr. 2, 5, 10 f. und 13) sind nicht mitzuzählen (Berufungsbeilage 4).