Bis am 31. März 2024 betrug der Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäss Scheidungsurteil Fr. 3'800.00 und beträgt dieser seit dem 1. April 2024 (bis auf Weiteres) Fr. 5'000.00 (Prozessgeschichte Ziff. 1). Der Kläger macht als einzigen Abänderungsgrund eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse geltend (vgl. act. 4, 47, 61, 63, 67). Solange er damit nicht glaubhaft machen kann, dass es ihm trotz ernsthafter und ausreichender Bemühungen nicht gelungen ist, ein Einkommen von zumindest Fr. 6'600.00 (bis 31. März 2024 [Fr. 2'800.00 + Fr. 3'800.00]) resp. Fr. 7'800.00 (ab 1. April 2024 [Fr. 2'800.00 + Fr. 5'000.00]) zu erzielen