4. 4.1. Aus den Angaben im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung, S. 19) ergibt sich ein betreibungsrechtliches Existenzminimum des Klägers von maximal Fr. 2'800.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'658.00, KVG Fr. 292.00; der Grundbetragszuschlag, die Hausratsversicherung und die Kommunikationspauschale gehören nicht dazu, da diese aus dem Grundbetrag zu decken sind). Bis am 31. März 2024 betrug der Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäss Scheidungsurteil Fr. 3'800.00 und beträgt dieser seit dem 1. April 2024 (bis auf Weiteres) Fr. 5'000.00 (Prozessgeschichte Ziff. 1).