Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Die von der Vorinstanz geprüfte Frage, ob dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, stellt sich damit ebenso wenig wie die Frage, ob die Vorinstanz dem Kläger zurecht keine Umstellungsfrist eingeräumt hat. 3.3. Ob sich die Verhältnisse geändert haben, beurteilt sich grundsätzlich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Es reicht aber, wenn die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Da im (allenfalls) anschliessenden Berufungsverfah- -9-