Gelingt ihm dies nicht und handelt es sich bei der geltend gemachten, verminderten Leistungsfähigkeit um den einzigen Abänderungsgrund, ist das Abänderungsbegehren abzuweisen. In diesem Fall ist dem Abänderungskläger – ohne Einräumung einer Übergangsfrist – das bisherige (hypothetische oder effektive) Einkommen anzurechnen (vgl. anstelle vieler: Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.239 vom 29. März 2021 E. 4.4 und ZSU.2019.183 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.3, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021; Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1).