3.2.3. Jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) keine Kinderbelange im Streit liegen und damit nicht die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2), hat der eine verminderte Leistungsfähigkeit geltend machende Abänderungskläger substantiiert aufzuzeigen resp. im Summarverfahren glaubhaft zu machen (vgl. oben), dass es ihm (Zumutbarkeit vorausgesetzt) trotz ernsthaften und ausreichenden Bemühungen nicht gelungen ist, das ihm angerechnete (hypothetische oder effektive) Einkommen weiterhin zu erzielen.