129 Abs. 1 ZGB). In Betracht kommt eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten aufgrund eines geringeren Einkommens, z.B. wegen Arbeitslosigkeit, oder höherer finanzieller Belastungen (BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 129 ZGB; vgl. E. 3.2.3 unten). Darüber hinaus muss ein dringendes Bedürfnis bestehen, eine Unterhaltsrente schon während des Abänderungsverfahrens herabzusetzen oder aufzuheben, was etwa dann zutrifft, wenn der Unterhalts- -8-