Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines Verfahrens betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemäss Art. 129 ZGB bilden liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (Urteile des Bundesgerichts 5P.349/2001 vom 6. Juni 2001 E. 4 und 5P.269/2004 vom 3. November 2004 E. 2). Die Hauptsachenprognose betrifft dabei die Frage, ob eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse es rechtfertige, die durch rechtskräftiges Scheidungsurteil festgesetzte Rente herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 129 Abs. 1 ZGB).