3.2.2. Für vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils gelten besondere Hürden (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.8 vom 2. Mai 2022 E. 2.2.2): Es liegt bereits ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vor, welches so lange vollstreckt werden muss und Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines Verfahrens betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemäss Art.