Bei vorsorglichen Massnahmen, die für die Dauer des Verfahrens zur Änderung des Scheidungsurteils angeordnet werden, handelt es sich um vorläufige Massnahmen betreffend vorzeitige Erfüllung und nicht um eigentliche Regelungsmassnahmen. Die endgültige Regelung für die von der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils betroffene Zeit erfolgt im Urteil über jene Klage (vgl. LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, N. 2174, unter Hinw. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_674/2019 vom 27. April 2020 E. 1.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2020 vom 30. Juni 2020 E. 1.3).