2.2.3. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die Anforderungen an die Suchbemühungen bei der Arbeitslosenversicherung seien nicht identisch mit denjenigen im familienrechtlichen Kontext. Das Berufsprofil des Klägers als Betriebsökonom sei nicht "derart spezialisiert", als dass er sich deswegen weniger bewerben könnte. Er habe sich in den letzten 17 Monaten im Monatsdurchschnitt nur 7.8x und damit nicht genügend um eine Anstellung bemüht. Gewisse Bewerbungen vermittelten den Eindruck, dass sie nur einen quantitativen Zweck erfüllten. Dass es (wie der Kläger vorbringe) während der Sommerferien weniger offene Stellen gegeben habe, werde bestritten;