LZ150009 vom 10. November 2015 gelte diese Rechtsprechung im Unterhaltsrecht analog. Er habe vom 7. November 2023 (Aussteuerung) bis 14. Februar 2024 (Gerichtsverhandlung) 29 resp. (bei einem 3-monatigen "bewerbungsrelevanten" Zeitraum) im Monatsdurchschnitt 10 Bewerbungen gemacht. Das RAV habe seine 8 bis 12 Bewerbungen pro Monat als genügend erachtet (keine Einstelltage). Aufgrund seiner Qualifikationen und Tätigkeiten habe er sich intensiv um eine Anstellung in der Finanzbranche bemüht. Eine grosse Anzahl der Bewerbungen habe Stellen im oberen Kader betroffen, was deutlich aufwändiger sei.