2.2.2. Der Kläger hält mit Berufung daran fest, dass sich sein Einkommen unvorhersehbar, erheblich und dauerhaft verändert habe. Er sei seit dem 30. März 2023 unverschuldet arbeitslos und aufgrund des Ablaufs der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ohne Einkommen. Er habe sich ausreichend um eine zumutbare Arbeit bemüht. Gemäss BGE 139 V 524 E. 4.2 könnten von einer spezialisierten Arbeitskraft weniger Bewerbungen vorgenommen werden als von einer Hilfskraft; laut Urteil des Obergerichts Zürich LZ150009 vom 10. November 2015 gelte diese Rechtsprechung im Unterhaltsrecht analog.