Weil er sich im Hinblick auf die Aussteuerung im November 2023 zu wenig um eine Stelle bemüht habe, sei dem Kläger ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des im Scheidungsurteil festgehaltenen anzurechnen. Da er bereits einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seine Unterhaltspflicht erfüllt habe, und weil seine Suchbemühungen ungenügend gewesen seien und für ihn die Aussteuerung klar vorhersehbar gewesen sei, sei dem Kläger keine Übergangsfrist einzuräumen (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2). Mangels eines Abänderungsgrunds seien die zusätzlichen Abänderungsvoraussetzungen nicht zu prüfen.