Nachdem die Suchbemühungen um Stellen im oberen oder mittleren Kader nicht intensiv gewesen seien, hätte sich der Kläger also zusätzlich auf Stellen ohne Kaderfunktion oder Teilzeitstellen bewerben können, um zumindest einen Zwischenverdienst zu erzielen, um damit neue Beitragszeiten zu generieren und die Bezugsdauer von Arbeitslosengeldern zu verlängern. Auf Stellen ohne Kaderfunktion oder Teilzeitstellen bewerbe er sich erst – nicht intensiv – seit seiner Aussteuerung. Es seien die Gesamtumstände zu betrachten. Der Kläger habe im Jahr 2022 mit 53 Jahren eine Anstellung bei -5-