Zudem sei er mit E-Mail des AWA vom 27. Oktober 2023 informiert worden, dass er wieder Anspruch auf Arbeitslosengelder habe, wenn er bis 3. Juli 2024 mind. 3.274 Monate gearbeitet hätte oder (teil-)arbeitslos gewesen wäre. Nachdem die Suchbemühungen um Stellen im oberen oder mittleren Kader nicht intensiv gewesen seien, hätte sich der Kläger also zusätzlich auf Stellen ohne Kaderfunktion oder Teilzeitstellen bewerben können, um zumindest einen Zwischenverdienst zu erzielen, um damit neue Beitragszeiten zu generieren und die Bezugsdauer von Arbeitslosengeldern zu verlängern.