Zunächst habe er sich auf Stellen im oberen Kader beschränkt mit der Begründung, er müsse so viel verdienen. Bei einem Ehegattenunterhalt von Fr. 3'800.00 pro Monat sei aber davon auszugehen, dass er nicht zwingend einzig mit einer Stelle im oberen Kader seiner Unterhaltspflicht nachkommen könne, sondern selbst mit einem tieferen Einkommen als gemäss Scheidungsurteil (Fr. 11'998.00). Zudem sei er mit E-Mail des AWA vom 27. Oktober 2023 informiert worden, dass er wieder Anspruch auf Arbeitslosengelder habe, wenn er bis 3. Juli 2024 mind. 3.274 Monate gearbeitet hätte oder (teil-)arbeitslos gewesen wäre.