Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der gegen den angefochtenen Entscheid gegebenen Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen.