pflichtung gegenüber der Beklagten für die Dauer des Hauptverfahrens zu sistieren (Ziff. 1), die Spruchgebühr den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Ziff. 2) und die Parteikosten seien wettzuschlagen (Ziff. 3). Darüber hinaus beantragte der Kläger, dass die von ihm beantragte Sistierung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme (Art. 265 Abs. 1 ZPO) sofort und vor Anhörung der Gegenpartei anzuordnen sei. 3.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 26. August 2024 wurde der Antrag um sofortigen Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 5. September 2024 beantragt die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.