3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. August 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 22. August 2024 fristgerecht Berufung, worin er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Stattdessen sei in Abänderung des Scheidungsurteils seine Unterhaltsver- -3-