2.3. An der Verhandlung vom 21. Februar 2024 vor dem Gerichtspräsidium R._____ hielten die Parteien in Replik und Duplik an ihren Anträgen fest. Im Anschluss wurde eine Parteibefragung durchgeführt. 2.4. Mit Entscheid vom 25. März 2024 wies das Gerichtspräsidium R._____ das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Ziff. 1). Die Spruchgebühr (Fr. 3'200.00) wurde dem Kläger auferlegt, diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons (Art. 123 ZPO) genommen (Ziff. 2). Zudem wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung (Fr. 5'816.60, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Ziff. 3).