nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Dass die Klägerin der Vorinstanz vor Konkurseröffnung – trotz Nachfrage – nicht mitteilte, dass die Konkursforderung bereits beglichen wurde (act. 12), ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.4).