Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls der Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 8). Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit und durch seine Nachlässigkeit, die erst am Tag der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung (act. 10) dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung -5-