3.2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde der Beklagte zur Verhandlung vom tt.mm.2024 vor dem Präsidium des Zivilgerichts Zofingen, vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihm freigestellt. Jedoch wurde er gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls der Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act.