2. 2.1. Der Beklagte machte beschwerdeweise geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 4'605.00 am 20. Juni 2024, somit vor Konkurseröffnung, bezahlt. Er sei davon ausgegangen, dass dies ausreiche, um die Konkurseröffnung abzuwenden, weshalb er nicht zur Verhandlung erschienen sei. Seine Pflicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit entfalle vorliegend.