3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. August 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erklärte sich mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden, sofern die Gerichtskosten dem Beklagten in Rechnung gestellt würden. Das Obergericht zieht in Erwägung: