4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. August 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. August 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, das Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 20. August 2024 sei aufzuheben. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.