Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.189 / ik / nk (SG.2024.105) Art. 129 Entscheid vom 15. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch A._____ AG, Inkasso, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes R._____ vom 15. Januar 2024 für eine Forderung von Fr. 2'739.60 nebst 5 % Zins seit 16. Januar 2024 (Prämien KVG 06/2023-09/2023), Fr. 465.00 Mahngebühren KVG 08/2023-11/2023 bzw. Bearbeitungsgebühr KVG, Fr. 68.75 Zinsen KVG und Fr. 728.05 Kosten- beteiligung KVG 04/2023-06/2023. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 23. Januar 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 beim Bezirksgericht Zo- fingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 27. März 2024 dem Beklagten zugestellt worden war und dieser die in Be- treibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am tt.mm.2024 wie folgt: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, xx:xx Uhr, der Kon- kurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. August 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. August 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, das Urteil des Gerichtspräsidiums Zo- fingen vom 20. August 2024 sei aufzuheben. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. August 2024 die aufschiebende Wir- kung. 3.3. Die Klägerin erklärte sich mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden, sofern die Ge- richtskosten dem Beklagten in Rechnung gestellt würden. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinter- legt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinn- lose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). -4- 2. 2.1. Der Beklagte machte beschwerdeweise geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 4'605.00 am 20. Juni 2024, somit vor Konkurseröffnung, bezahlt. Er sei davon ausgegangen, dass dies ausreiche, um die Konkurseröffnung abzuwenden, weshalb er nicht zur Verhandlung erschienen sei. Seine Pflicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit entfalle vorliegend. 2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 4'605.00 (act. 5). Die Konkurseröffnung erfolgte am tt.mm.2024 um xx:xx Uhr (act. 13). Der Beklagte legte beschwerdeweise einen Beleg betreffend eine Zahlung von seinem Konto bei der C._____ zu Gunsten der Klägerin in Höhe von Fr. 4'605.00 mit Valutadatum 20. Juni 2024 auf (Beschwerdebeilage 1). Dieser Betrag stimmt mit der gesamten Konkursforderung überein (act. 5). Zudem bestätigte die Klägerin mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 gegenüber dem Obergericht den Erhalt der Zahlung. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor). 3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Til- gung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1). 3.2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde der Beklagte zur Verhandlung vom tt.mm.2024 vor dem Präsidium des Zivilgerichts Zofingen, vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihm freigestellt. Jedoch wurde er gleichzeitig aufgefor- dert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls der Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 8). Der Beklagte hat durch seine Zah- lungssäumigkeit und durch seine Nachlässigkeit, die erst am Tag der Zu- stellung der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung (act. 10) dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung -5- nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Dass die Klägerin der Vorinstanz vor Konkurseröffnung – trotz Nachfrage – nicht mitteilte, dass die Konkursforderung bereits beglichen wurde (act. 12), än- dert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.4). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebs- entschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SU- TER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO), was sie auch nicht be- hauptet. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. August 2024 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus