Nach dem Erwogenen und unter Berücksichtigung, dass sich auch aus den im Rahmen des Verfahrens OZ.2024.7 eingereichten Unterlagen bzw. der Klage vom 1. Mai 2024 keine Hinweise zur Vermögenslage des Gesuchstellers entnehmen lassen, braucht auf dessen Einkommensverhältnisse vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.