Dies ergibt sich weder aus den Akten noch den Ausführungen des Gesuchstellers. Aufgrund der ausdrücklichen Formulierung im Protokoll, wonach "kein realisierbares Vermögen" (und nicht "kein Vermögen") vorhanden ist, bestehen jedenfalls durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller über – für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse betreffend die unentgeltliche Rechtspflege relevantes – Vermögen verfügt, zumal der Gesuchsteller in seinem Gesuch keinerlei Ausführungen hierzu gemacht hat und sich auch aus dem Protokoll keine weiteren Informationen dazu ergeben.