grundsätzlich zu verwerten ist (§ 11 Abs. 3 SPG). Daraus kann zunächst geschlossen werden, dass das Vermögen von Sozialhilfebezüger nicht in jedem Fall verwertet werden muss ("grundsätzlich"). Dies ist dann der Fall, wenn die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist, wobei in einem solchen Fall eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen wäre (§ 11 Abs. 5 SPG), wobei § 11 Abs. 4 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV [SAR 851.211]) nicht einschlägig ist. Ob der Gesuchsteller eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat, ist nicht bekannt.