So ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Gesuchsteller kein "realisierbares" Vermögen besitze, womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er zwar über – für die Beurteilung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege relevante – Vermögenswerte verfügt, diese im Hinblick auf den Sozialhilfebezug und unter Geltung der diesbezüglichen Gesetzgebung zurzeit nicht relevant bzw. nicht realisierbar sind. So wird im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG [SAR 851.200]) denn auch festgehalten, dass Vermögen unter Ansetzung einer angemessenen Frist -6-