Der Gesuchsteller verweist implizit auf das Protokoll, ohne zu den einzelnen Positionen bzw. den darin gemachten Ausführungen Stellung zu beziehen. So ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Gesuchsteller kein "realisierbares" Vermögen besitze, womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er zwar über – für die Beurteilung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege relevante – Vermögenswerte verfügt, diese im Hinblick auf den Sozialhilfebezug und unter Geltung der diesbezüglichen Gesetzgebung zurzeit nicht relevant bzw. nicht realisierbar sind.