Er machte in seinem Gesuch keinerlei Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und behauptete nicht einmal, über kein Einkommen und Vermögen zu verfügen. Er reichte ferner keine Unterlagen ein, welche Auskunft über seine finanzielle Situation geben würden. Entgegen dem Gesuchsteller kann das Nichtvorhandensein von Einkommen und Vermögen bspw. durch entsprechende Kontoauszüge durchaus belegt werden. Der Gesuchsteller verweist implizit auf das Protokoll, ohne zu den einzelnen Positionen bzw. den darin gemachten Ausführungen Stellung zu beziehen.