Der sozialhilferechtliche Begriff des Existenzminimums ist nicht identisch mit jenem der unentgeltlichen Rechtspflege. Auch Sozialhilfebezüger müssen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkommen und haben ihre finanziellen Verhältnisse grundsätzlich umfassend darzustellen (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 254, 795). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall in keiner Weise nachgekommen. Er machte in seinem Gesuch keinerlei Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und behauptete nicht einmal, über kein Einkommen und Vermögen zu verfügen.